Telerehabilitation in der deutschen Physiotherapie-Praxis: Was rechtlich möglich ist und wie es gelingt

Resumo
- Telerehabilitation ist als Videobehandlung im Rahmen einer bestehenden Heilmittelverordnung zulässig, wenn sie therapeutisch geeignet ist, die Patientin oder der Patient einwilligt und eine datenschutzkonforme Anwendung genutzt wird.
- Mindestens eine Behandlung je Verordnungsfall muss persönlich stattfinden. Untersuchungen, manuelle Techniken und Behandlungen bei erhöhtem Sturzrisiko erfordern weiterhin einen Präsenztermin.
- Die GKV vergütet bestimmte physiotherapeutische Leistungen per Video innerhalb festgelegter Mengengrenzen. Praxen dokumentieren sie mit einem Kürzel wie „TM“ für telemedizinische Leistung. Privatversicherte sollten die Kostenerstattung vorab klären.
- Praxen sollten einen zertifizierten Videodienst mit stabiler Bildübertragung wählen. Die Software sollte Übungsprogramme direkt anpassbar machen und DSGVO-Anforderungen wie Auftragsverarbeitung, Einwilligung und nachvollziehbare Datenhaltung erfüllen.
Was Telerehabilitation in der Physiotherapie konkret bedeutet
Telerehabilitation bezeichnet physiotherapeutische Betreuung über digitale Kommunikationsmittel. In der deutschen GKV-Versorgung bildet vor allem die Videobehandlung den rechtlich geregelten Anwendungsfall. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten führen dabei eine Behandlungseinheit per Live-Video durch, etwa um Bewegungsabläufe zu kontrollieren, Übungen anzupassen oder den Therapieverlauf zu besprechen. Die reguläre Heilmittelverordnung bleibt bestehen. Eine eigene Verordnung für Telerehabilitation ist nicht erforderlich.
§ 2a Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie erlaubt Videobehandlungen, wenn sie aus therapeutischer Sicht geeignet sind. Die Praxis muss eine datenschutzkonforme Anwendung einsetzen und die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen. Telerehabilitation ersetzt damit nicht automatisch die persönliche Behandlung. Sie ergänzt eine laufende Versorgung um Behandlungseinheiten, die ohne manuelle Untersuchung oder direkten körperlichen Kontakt fachgerecht erbracht werden können.
Eine reine Ferndiagnose unterscheidet sich von diesem Modell, weil sie einen Befund ausschließlich über Kommunikationsmedien erheben würde. Telemonitoring erfüllt ebenfalls eine andere Funktion. Dabei übermittelt oder erfasst eine digitale Anwendung Werte wie Übungshäufigkeit, Beschwerden oder Bewegungsdaten, ohne dass zugleich eine Behandlung per Video stattfindet. Eine Praxis kann Telemonitoring und Videobehandlung verbinden, doch beide Vorgänge benötigen eine eigene fachliche und datenschutzrechtliche Einordnung.
Videobehandlungen entstanden zunächst über befristete Corona-Sonderregelungen ab März 2020. Nach deren Ende wechselte die Physiotherapie im April 2022 in die dauerhafte Regelversorgung. Der Markt entwickelt sich entsprechend weiter. Deutschland erreichte 2025 laut einer europäischen Marktanalyse einen Anteil von 22,5 Prozent am europäischen Markt für virtuelle Rehabilitation und Telerehabilitation. Der Marktanteil beschreibt wirtschaftliche Aktivität und erlaubt keine Aussage darüber, wie viele deutsche Praxen Videotherapie tatsächlich anbieten. Er zeigt jedoch, dass digitale Rehabilitationsangebote in Deutschland bereits einen relevanten Versorgungsbereich bilden.
Für welche Patienten und Behandlungssituationen sich Telerehabilitation eignet
Telerehabilitation eignet sich besonders für Verlaufskontrollen und die Nachbetreuung nach einer ersten Untersuchung in der Praxis. Sie können Bewegungsabläufe beobachten, Belastungsreaktionen besprechen und das Übungsprogramm direkt anpassen. Auch Fragen zur Ausführung oder zum Umgang mit Beschwerden lassen sich häufig per Video klären. Der erste Termin eines Verordnungsfalls muss bei GKV-Versicherten in Präsenz stattfinden.
Patienten mit langen Anfahrtswegen können von einer Kombination aus Präsenz- und Videoterminen profitieren. Ein europäischer Marktbericht beschreibt den Fachkräftemangel und den eingeschränkten Zugang zu Rehabilitation in ländlichen Regionen als wichtige Treiber digitaler Angebote. Videotermine können unnötige Fahrten vermeiden und die kontinuierliche Betreuung zwischen Präsenzterminen erleichtern.
Menschen mit eingeschränkter Mobilität kommen ebenfalls infrage, sofern sie die Übungen zu Hause sicher durchführen können. Bei Pflegebedürftigkeit sollte eine Betreuungsperson anwesend oder kurzfristig erreichbar sein. Patienten benötigen außerdem ausreichende Medienkompetenz, eine stabile Internetverbindung und einen geschützten Raum. Bei hohem Sturzrisiko, neuen unklaren Beschwerden oder erforderlichen manuellen Untersuchungen bleibt ein Termin vor Ort notwendig.
Der GKV-Rahmenvertrag begrenzt den möglichen Videoanteil nach Heilmittelart. Bei Krankengymnastik als Einzel- oder Gruppenbehandlung sowie bei KG Mukoviszidose dürfen bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video stattfinden. Bei KG-ZNS nach Bobath sind höchstens drei Einheiten je Verordnung möglich, sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen. Für Manuelle Therapie ist höchstens eine Videoeinheit vorgesehen. Eine solche Einheit eignet sich eher für Verlaufskontrolle und Anleitung, da manuelle Techniken den unmittelbaren Kontakt voraussetzen.
Wo die Grenzen liegen: Wann eine Untersuchung vor Ort weiterhin nötig ist
Die erste Behandlung eines GKV-Verordnungsfalls muss im persönlichen Kontakt stattfinden, bevor eine Videobehandlung folgen darf. Beim Präsenztermin können Sie Beweglichkeit, Belastbarkeit und mögliche Sicherheitsrisiken zuverlässiger beurteilen. Ärzte können die Videobehandlung außerdem im Vermerkfeld der Heilmittelverordnung ausschließen.
Taktile Untersuchungen und Behandlungstechniken lassen sich per Video nicht fachgerecht durchführen. Sie können keine Gewebespannung ertasten, Gelenke manuell prüfen oder bei einer Übung körperlich sichern. Neue, unklare oder deutlich veränderte Beschwerden erfordern daher häufig einen weiteren Präsenztermin und gegebenenfalls eine ärztliche Abklärung.
Ein erhöhtes Sturzrisiko kann gegen eine Videobehandlung sprechen. Der Bildausschnitt zeigt möglicherweise nicht den gesamten Bewegungsraum, und Sie können einen stürzenden Patienten nicht auffangen. Bei pflegebedürftigen oder unsicheren Patienten sollte eine Betreuungsperson anwesend oder unmittelbar erreichbar sein.
Ausreichende Medienkompetenz gehört ebenfalls zu den Voraussetzungen. Patienten müssen die Videoanwendung bedienen, die Kamera sinnvoll ausrichten und Anweisungen sicher umsetzen können. Technische Störungen oder eine unzureichende Bildqualität können eine Rückkehr zur Präsenzbehandlung erforderlich machen.
Für Physiotherapeuten gilt § 7 Abs. 4 der ärztlichen Musterberufsordnung nicht unmittelbar. Der dort verankerte Sorgfaltsgedanke bietet jedoch eine fachliche Parallele. Fernbehandlung kommt nur infrage, wenn Sie Befund, Therapieziel, Sicherheit und Dokumentation mit der erforderlichen Sorgfalt gewährleisten können. Bei Zweifeln sollte die Behandlung vor Ort stattfinden.
Der rechtliche Rahmen: Fernbehandlungsverbot, Ausnahmen und Heilmittel-Richtlinie
Der häufig verwendete Begriff Fernbehandlungsverbot stammt aus dem ärztlichen Berufsrecht und gilt nicht unverändert für die Physiotherapie. Nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte behandeln Ärzte grundsätzlich im persönlichen Kontakt. Eine ausschließlich mediengestützte Behandlung ist im Einzelfall zulässig, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Ein vorheriger persönlicher Arztkontakt ist dabei nicht mehr ausnahmslos vorgeschrieben.
Für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten existiert keine bundesweit einheitliche Berufsordnung mit einem wortgleichen Fernbehandlungsparagrafen. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen vor allem die Heilmittel-Richtlinie und der GKV-Rahmenvertrag, wann eine Videobehandlung zulässig ist. Das DVPMG schuf 2021 die gesetzliche Grundlage für dauerhafte telemedizinische Leistungen durch Heilmittelerbringer. Seit 2022 gehört die Videobehandlung in der Physiotherapie zur Regelversorgung und beruht heute auf § 2a Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Die Heilmittel-Richtlinie erlaubt eine Videobehandlung, wenn sie aus therapeutischer Sicht geeignet ist und eine datenschutzkonforme Anwendung zum Einsatz kommt. Der Patient muss nach der Aufklärung schriftlich einwilligen und kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Die erste Einheit eines Verordnungsfalls muss in persönlichem Kontakt stattfinden. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten entscheiden anschließend anhand des Therapieziels, des Befunds und der Patientensicherheit, ob weitere zulässige Einheiten per Video erfolgen können. Der verordnende Arzt kann die Videobehandlung im Vermerkfeld ausschließen.
Für GKV-Behandlungen gelten zusätzliche organisatorische Vorgaben. Die Praxis muss einen zertifizierten Videodienstanbieter aus der maßgeblichen Liste des GKV-Spitzenverbands verwenden. Übliche Videotelefonieprogramme genügen dieser Anforderung nicht automatisch. Die Therapeutin oder der Therapeut muss die Behandlung aus zugelassenen Praxisräumen in einem separaten, vor Einblick und Mithören geschützten Raum durchführen. Eine GKV-Videobehandlung aus dem Homeoffice ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der fachliche Sorgfaltsmaßstab begrenzt jede Fernbehandlung unabhängig von der technischen Verfügbarkeit. Sobald Untersuchung, sichere Bewegungsbeurteilung oder Behandlung einen unmittelbaren Kontakt erfordern, muss die Praxis zur Präsenzbehandlung wechseln. Auch technische Störungen oder der Wunsch des Patienten rechtfertigen jederzeit eine Rückkehr in die Praxis.
Werbung für Fernbehandlungen unterliegt zusätzlich § 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Die Werbung darf keine pauschale Behandlung ohne persönlichen Kontakt versprechen, wenn anerkannte fachliche Standards einen solchen Kontakt erfordern. Praxen sollten deshalb auch ihre Website und Terminbeschreibungen sachlich und begrenzt formulieren.
Berufsrechtliche Vorgaben, Verträge und Abrechnungsregeln können sich ändern oder je nach Versorgungskontext unterschiedlich greifen. Praxisinhaber sollten offene Einzelfragen vor dem Start mit ihrem Berufsverband, der zuständigen Krankenkasse oder einer spezialisierten Rechtsberatung klären.
Telerehabilitation und DiGA: zwei unterschiedliche Kategorien
Eine DiGA ist ein eigenständig nutzbares digitales Medizinprodukt, während Telerehabilitation eine Form der physiotherapeutischen Behandlung bezeichnet. Damit die gesetzliche Krankenversicherung eine DiGA bezahlt, muss das BfArM die Anwendung geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen haben. Versicherte erhalten den Zugang nach einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung oder nach einem Antrag bei ihrer Krankenkasse.
Die Vergütung einer DiGA läuft direkt zwischen Krankenkasse und Hersteller. Eine Physiotherapiepraxis verordnet die Anwendung nicht und rechnet deren Nutzung auch nicht als Heilmittel ab. Einzelne DiGA sehen begleitende ärztliche oder psychotherapeutische Leistungen vor. Solche Leistungen ersetzen keine physiotherapeutische Behandlung per Video.
Bei der Telerehabilitation erbringt die Praxis dagegen eine physiotherapeutische Leistung im Rahmen einer bestehenden Heilmittelverordnung. Zulässige Videobehandlungen werden über die Praxis nach den geltenden Vorgaben und Abrechnungswegen für Heilmittel abgerechnet. Telerehabilitation benötigt deshalb keine Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. Die eingesetzte Videolösung muss dennoch die einschlägigen Anforderungen an Datenschutz, Einwilligung und gegebenenfalls die Zertifizierung des Videodienstes erfüllen.
Beide Kategorien können parallel eingesetzt werden. Ein Patient kann beispielsweise eine gelistete App für sein selbstständiges Training nutzen und zusätzlich physiotherapeutische Verlaufskontrollen per Video erhalten. Sie sollten beide Leistungen getrennt dokumentieren und dürfen eine DiGA-Nutzung nicht als erbrachte Therapieeinheit abrechnen.
Unser vertiefender Beitrag zur DiGA-Reform 2026 behandelt die regulatorischen Änderungen für digitale Gesundheitsanwendungen. Für die Telerehabilitation bleiben dagegen die Heilmittel-Richtlinie, der GKV-Rahmenvertrag und die konkrete Kostenübernahme maßgeblich.
Abrechnung in der Praxis: GKV, PKV und was Praxen prüfen sollten
Für GKV-Versicherte rechnen Praxen Videobehandlungen mit eigenen Positionsnummern zum jeweils geltenden Vergütungssatz der Präsenzleistung ab. Bei regulären Verordnungen gelten X0521 für KG Einzel, X0621 für KG Gruppe, X0722 für KG Mukoviszidose, X0728 für KG-ZNS Kinder nach Bobath, X0720 für KG-ZNS Erwachsene nach Bobath und X1221 für Manuelle Therapie. Bei Blankoverordnungen gelten 20536 für KG Einzel, 20539 für KG Gruppe und 20544 für Manuelle Therapie.
Die GKV setzt feste Grenzen für den Videoanteil. Bei KG Einzel, KG Gruppe und KG Mukoviszidose dürfen bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video stattfinden. Bei KG-ZNS nach Bobath sind höchstens drei Einheiten zulässig, bei Manueller Therapie höchstens eine. Die Praxis muss einen zertifizierten Videodienst nutzen und die Behandlung aus zugelassenen, geschützten Praxisräumen durchführen.
Eine vollständige Dokumentation sichert die Abrechnung ab. Die Praxis trägt auf der Rückseite der Verordnung im Unterschriftsfeld ein Kürzel wie „TM“ für telemedizinische Leistung ein. Das genaue Kürzel kann je nach Vordruck und Kostenträger variieren, weshalb Praxen dies mit ihrer Abrechnungsstelle oder Krankenkasse abgleichen sollten. Der Patient bestätigt den Termin digital mit den erforderlichen Angaben, über einen PDF-Nachweis des Videodienstes oder später durch eine persönliche Unterschrift. Einwilligung und Terminbestätigung verbleiben in der Patientenakte und müssen bei einer Prüfung vorgelegt werden können.
Physiotherapiepraxen können nach dem Stand vom 30. April 2026 Förderpauschalen für ihre technische Ausstattung beantragen. Die Hardware-Pauschale beträgt 950 Euro pro Praxis und Jahr für die Antragsjahre 2025 bis 2027. Die Software-Pauschale beträgt 300 Euro pro Praxis und Jahr für 2025 bis 2028. Voraussetzung sind mindestens eine erbrachte und abgerechnete GKV-Videobehandlung im jeweiligen Jahr sowie tatsächlich entstandene Kosten. Der Antrag muss jährlich bis zum Jahresende über das GKV-Antragsportal eingehen.
Bei Privatpatienten und Selbstzahlern können Praxen Umfang, Preis und Behandlungsort freier vereinbaren. Videotermine aus dem Homeoffice sind grundsätzlich möglich, sofern Datenschutz und fachliche Sorgfalt gewahrt bleiben. Privatpatienten sollten die Kostenerstattung vorab mit ihrer Versicherung klären. Bei unklaren GKV-Konstellationen sollte die Praxis ihre Krankenkasse, Abrechnungsstelle oder ihren Berufsverband fragen. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist für Physiotherapiepraxen gewöhnlich nicht die zuständige Abrechnungsstelle.
Worauf Praxen bei der Auswahl einer Telerehabilitations-Lösung achten sollten
Eine geeignete Telerehabilitations-Lösung muss die therapeutische Arbeit zuverlässig abbilden und die rechtlichen Anforderungen der Praxis erfüllen. Ein allgemeines Videokonferenzprogramm reicht dafür meist nicht aus.
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Prüfen Sie Bildqualität und Verbindungsstabilität unter realistischen Bedingungen. Physiotherapeuten müssen Bewegungsumfang, Ausführung und mögliche Ausweichbewegungen erkennen können. Testen Sie die Verbindung daher auch mit mobilen Geräten und schwächerem Internet. Die Software sollte bei kurzen Verbindungsabbrüchen eine unkomplizierte Rückkehr in die Sitzung ermöglichen.
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Das Übungsprogramm sollte sich während der Konsultation anpassen lassen. Wenn ein Patient eine Übung nicht sicher ausführt, sollte der Physiotherapeut Wiederholungen, Belastung oder Übungsauswahl direkt ändern können. Der aktualisierte Plan sollte anschließend ohne erneuten Versand in der Patientenanwendung erscheinen.
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Videobehandlung und Übungsverschreibung sollten zusammenarbeiten. Eine isolierte Videolösung zwingt Sie häufig dazu, Patientendaten und Therapieinhalte zwischen mehreren Anwendungen zu übertragen. Eine integrierte Lösung verbindet die Konsultation mit dem aktuellen Übungsplan und dokumentierten Rückmeldungen. Sie reduziert dadurch doppelte Eingaben und mögliche Übertragungsfehler.
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Der Anbieter muss nachvollziehbare Datenschutzangaben liefern. Prüfen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag, den Serverstandort und die eingesetzten Unterauftragnehmer. Klären Sie außerdem, wie der Anbieter Daten verschlüsselt, Zugriffsrechte verwaltet und Daten nach Vertragsende löscht. Ihre Praxis braucht einen geregelten Ablauf für Aufklärung und Patienteneinwilligung. Aufzeichnungen sollten deaktiviert bleiben, sofern keine ausdrückliche Einwilligung und therapeutische Begründung vorliegen.
Für GKV-Videobehandlungen muss der eingesetzte Videodienst die geltenden Zertifizierungsanforderungen erfüllen. Vergleichen Sie die Anbieterangaben mit der aktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands, bevor Sie einen Vertrag abschließen. Ein kurzer Praxistest mit einem typischen Behandlungsablauf zeigt zudem, ob Terminstart, Übungsanpassung und Dokumentation im Alltag funktionieren.
Physitrack als Beispiel für eine integrierte Telehealth-Lösung
Physitrack verbindet Videokonsultationen mit digitaler Übungsverschreibung in einer gemeinsamen Arbeitsumgebung. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten können das Übungsprogramm während eines Ferntermins anpassen und anschließend über PhysiApp bereitstellen. PhysiApp erfasst die Durchführung sowie Rückmeldungen zu Beschwerden und Fortschritt. Dadurch stehen für die nächste Verlaufskontrolle konkrete Angaben zur Adhärenz bereit.
Die Verbindung von Video und Übungsprogramm vermeidet den Medienbruch zwischen einer separaten Videotelefonie und einer zweiten Anwendung für Heimübungen. Eine stabile Verbindung und ausreichende Bildqualität bleiben dennoch erforderlich, damit die physiotherapeutische Fachkraft Bewegungen zuverlässig beurteilen kann. Praxen sollten deshalb die Videoqualität vor dem Regelbetrieb mit den typischen Endgeräten und Internetverbindungen ihrer Patienten testen.
Physitrack ergänzt die vorhandene deutsche Praxisverwaltungs- und Abrechnungssoftware. Terminplanung, Heilmittelabrechnung und finanzielle Auswertungen verbleiben in den dafür eingesetzten Systemen. Physitrack übernimmt dagegen die Übungsverschreibung, die digitale Begleitung und die Erfassung der Mitarbeit zwischen den Terminen.
Vor dem Einsatz muss jede Praxis die datenschutzrechtlichen und abrechnungsbezogenen Voraussetzungen eigenständig prüfen. Dazu gehören ein Auftragsverarbeitungsvertrag, Angaben zum Serverstandort und eine dokumentierte Patienteneinwilligung. Für videobasierte GKV-Leistungen muss die Praxis außerdem klären, ob der gewählte Videodienst die geltenden Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Eine integrierte Plattform ersetzt diese Prüfung nicht.
Fazit: Telerehabilitation als Ergänzung, nicht als Ersatz
Telerehabilitation ergänzt die Behandlung vor Ort, wenn eine Praxis sie fachlich, rechtlich und technisch sauber einbindet. Eine stabile Videolösung allein reicht dafür nicht aus. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen die Eignung jedes Patienten prüfen, erforderliche Präsenztermine einplanen und bei Bedarf jederzeit zur Behandlung vor Ort wechseln.
Der Einstieg lohnt sich besonders für Praxen mit vielen Verlaufskontrollen, langen Anfahrtswegen oder einem hohen Bedarf an angeleiteten Eigenübungen. Vor dem Start sollten Praxisinhaber die geltenden Vorgaben mit ihrem Berufsverband und die Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine geeignete Software unterstützt anschließend die Videobehandlung, Übungsverschreibung und Dokumentation innerhalb klar festgelegter Abläufe.
Häufig gestellte Fragen
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Ist Telerehabilitation in der deutschen Physiotherapie legal? Ja. § 2a Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie erlaubt Videobehandlungen, wenn sie therapeutisch geeignet sind, eine datenschutzkonforme Anwendung genutzt wird und der Patient einwilligt. Mindestens eine Behandlung je Verordnungsfall muss persönlich stattfinden.
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Braucht der Patient eine gesonderte Verordnung für Videotherapie? Nein. Die reguläre Heilmittelverordnung reicht aus, und die Physiotherapiepraxis entscheidet über die fachliche Eignung. Der verordnende Arzt kann eine Videobehandlung auf der Verordnung ausschließen.
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Übernimmt die Krankenkasse die Kosten? Die gesetzliche Krankenversicherung vergütet zulässige Videobehandlungen über die bestehende Heilmittelverordnung zu den geltenden Sätzen. Mengenbegrenzungen und weitere Vorgaben hängen vom verordneten Heilmittel ab. Privatpatienten sollten eine Kostenübernahme vorab mit ihrer Versicherung klären.
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Worin unterscheidet sich Telerehabilitation von einer DiGA? Telerehabilitation bezeichnet eine physiotherapeutische Behandlung per Video innerhalb einer Heilmittelverordnung. Eine DiGA ist dagegen eine vom BfArM gelistete digitale Gesundheitsanwendung, die eigenständig verordnet oder bei der Krankenkasse beantragt wird. Die Krankenkasse rechnet eine DiGA direkt mit dem Hersteller ab.
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Welche Software ist DSGVO-konform? Für GKV-Videobehandlungen müssen Praxen einen zugelassenen Videodienstanbieter aus der aktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands wählen. Zusätzlich sollten sie den Auftragsverarbeitungsvertrag, den Serverstandort, die Datenübertragung und mögliche Aufzeichnungen prüfen. Auch bei geeigneter Software bleiben eine dokumentierte Patienteneinwilligung und die datenschutzgerechte Nutzung durch die Praxis erforderlich.
