Telerehabilitation in der deutschen Physiotherapiepraxis: Was rechtlich möglich ist und wie es gelingt

Kurz gesagt
- Telerehabilitation ist als Videobehandlung im Rahmen einer bestehenden Heilmittelverordnung zulässig, sofern sie therapeutisch geeignet ist, die Patientin oder der Patient zustimmt und eine datenschutzkonforme Anwendung genutzt wird.
- Mindestens eine Behandlung pro Verordnungsfall muss persönlich stattfinden. Untersuchungen, manuelle Techniken und Behandlungen bei erhöhtem Sturzrisiko erfordern weiterhin einen Termin vor Ort.
- Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet bestimmte physiotherapeutische Leistungen per Video innerhalb festgelegter Mengengrenzen. Praxen kennzeichnen diese mit einem Kürzel wie „TM“ für telemedizinische Leistung. Privatversicherte sollten die Kostenerstattung vorab klären.
- Praxen sollten sich für einen zertifizierten Videodienst mit stabiler Bildübertragung entscheiden. Die Software sollte die direkte Anpassung von Übungsprogrammen ermöglichen und die Anforderungen der DSGVO wie Auftragsverarbeitung, Einwilligung und nachvollziehbare Datenverwaltung erfüllen.
Was bedeutet Telerehabilitation in der Physiotherapie konkret?
Telerehabilitation bezeichnet die physiotherapeutische Betreuung über digitale Kommunikationsmittel. In der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stellt vor allem die Videobehandlung den gesetzlich geregelten Anwendungsfall dar. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten führen dabei eine Behandlungseinheit per Live-Video durch, beispielsweise um Bewegungsabläufe zu kontrollieren, Übungen anzupassen oder den Therapieverlauf zu besprechen. Die reguläre Heilmittelverordnung bleibt bestehen. Eine eigene Verordnung für die Telerehabilitation ist nicht erforderlich.
§ 2a Abs. 3 der Heilmittelrichtlinie erlaubt Videobehandlungen, sofern diese aus therapeutischer Sicht geeignet sind. Die Praxis muss eine datenschutzkonforme Anwendung einsetzen und die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen. Die Telerehabilitation ersetzt somit nicht automatisch die persönliche Behandlung. Sie ergänzt eine laufende Versorgung um Behandlungseinheiten, die ohne manuelle Untersuchung oder direkten körperlichen Kontakt fachgerecht durchgeführt werden können.
Eine reine Ferndiagnose unterscheidet sich von diesem Modell dadurch, dass bei ihr ein Befund ausschließlich über Kommunikationsmedien erhoben würde. Auch das Telemonitoring erfüllt eine andere Funktion. Dabei übermittelt oder erfasst eine digitale Anwendung Werte wie Trainingshäufigkeit, Beschwerden oder Bewegungsdaten, ohne dass gleichzeitig eine Behandlung per Video stattfindet. Eine Praxis kann Telemonitoring und Videobehandlung kombinieren, doch beide Vorgänge erfordern eine eigene fachliche und datenschutzrechtliche Einordnung.
Videobehandlungen entstanden zunächst im Rahmen befristeter Corona-Sonderregelungen ab März 2020. Nach deren Auslaufen wurde die Physiotherapie im April 2022 in die dauerhafte Regelversorgung übernommen. Der Markt entwickelt sich entsprechend weiter. Laut einer europäischen Marktanalyse erreichte Deutschland im Jahr 2025 einen Anteil von 22,5 Prozent am europäischen Markt für virtuelle Rehabilitation und Telerehabilitation. Der Marktanteil beschreibt die wirtschaftliche Aktivität und lässt keine Aussage darüber zu, wie viele deutsche Praxen Videotherapie tatsächlich anbieten. Er zeigt jedoch, dass digitale Rehabilitationsangebote in Deutschland bereits einen relevanten Versorgungsbereich bilden.
Für welche Patienten und Behandlungssituationen eignet sich die Telerehabilitation?
Die Telerehabilitation eignet sich besonders für Verlaufskontrollen und die Nachsorge nach einer ersten Untersuchung in der Praxis. Sie können Bewegungsabläufe beobachten, Reaktionen auf Belastungen besprechen und das Übungsprogramm direkt anpassen. Auch Fragen zur Ausführung oder zum Umgang mit Beschwerden lassen sich häufig per Video klären. Der erste Termin eines verordneten Behandlungsfalls muss bei GKV-Versicherten in Präsenz stattfinden.
Patienten mit langen Anfahrtswegen können von einer Kombination aus Präsenz- und Videoterminen profitieren. Ein europäischer Marktbericht beschreibt den Fachkräftemangel und den eingeschränkten Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen in ländlichen Regionen als wichtige Triebkräfte für digitale Angebote. Videotermine können unnötige Fahrten vermeiden und die kontinuierliche Betreuung zwischen den Präsenzterminen erleichtern.
Auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität kommen in Frage, sofern sie die Übungen zu Hause sicher durchführen können. Bei Pflegebedürftigkeit sollte eine Betreuungsperson anwesend oder kurzfristig erreichbar sein. Die Patienten benötigen außerdem ausreichende Medienkompetenz, eine stabile Internetverbindung und einen geschützten Raum. Bei hohem Sturzrisiko, neuen, unklaren Beschwerden oder erforderlichen manuellen Untersuchungen ist weiterhin ein Termin vor Ort erforderlich.
Der GKV-Rahmenvertrag begrenzt den möglichen Videoanteil je nach Heilmittelart. Bei Physiotherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung sowie bei Physiotherapie bei Mukoviszidose dürfen bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video stattfinden. Bei der KG-ZNS nach Bobath sind höchstens drei Einheiten pro Verordnung möglich, sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen. Für die Manuelle Therapie ist höchstens eine Videoeinheit vorgesehen. Eine solche Einheit eignet sich eher zur Verlaufskontrolle und Anleitung, da manuelle Techniken den unmittelbaren Kontakt voraussetzen.
Wo die Grenzen liegen: Wann eine Untersuchung vor Ort weiterhin erforderlich ist
Die Erstbehandlung eines GKV-Verordnungsfalls muss im persönlichen Kontakt erfolgen, bevor eine Videobehandlung stattfinden darf. Bei einem Termin vor Ort können Sie die Beweglichkeit, Belastbarkeit und mögliche Sicherheitsrisiken zuverlässiger beurteilen. Ärzte können die Videobehandlung zudem im Vermerkfeld der Heilmittelverordnung ausschließen.
Taktile Untersuchungen und Behandlungstechniken lassen sich per Video nicht fachgerecht durchführen. Sie können keine Gewebespannung ertasten, Gelenke manuell prüfen oder bei einer Übung körperlich sichern. Neue, unklare oder deutlich veränderte Beschwerden erfordern daher häufig einen weiteren Termin vor Ort und gegebenenfalls eine ärztliche Abklärung.
Ein erhöhtes Sturzrisiko kann gegen eine Videobehandlung sprechen. Der Bildausschnitt zeigt möglicherweise nicht den gesamten Bewegungsraum, und Sie können einen stürzenden Patienten nicht auffangen. Bei pflegebedürftigen oder unsicheren Patienten sollte eine Betreuungsperson anwesend oder unmittelbar erreichbar sein.
Ausreichende Medienkompetenz gehört ebenfalls zu den Voraussetzungen. Die Patienten müssen die Videoanwendung bedienen, die Kamera sinnvoll ausrichten und Anweisungen sicher umsetzen können. Technische Störungen oder eine unzureichende Bildqualität können eine Rückkehr zur Präsenzbehandlung erforderlich machen.
Für Physiotherapeuten gilt § 7 Abs. 4 der ärztlichen Musterberufsordnung nicht unmittelbar. Der dort verankerte Sorgfaltsgrundsatz bietet jedoch eine fachliche Parallele. Eine Fernbehandlung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie Befund, Therapieziel, Sicherheit und Dokumentation mit der erforderlichen Sorgfalt gewährleisten können. Im Zweifelsfall sollte die Behandlung vor Ort stattfinden.
Der rechtliche Rahmen: Verbot der Fernbehandlung, Ausnahmen und Arzneimittelrichtlinie
Der häufig verwendete Begriff „Fernbehandlungsverbot“ stammt aus dem ärztlichen Berufsrecht und gilt nicht unverändert für die Physiotherapie. Gemäß § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte behandeln Ärzte grundsätzlich im persönlichen Kontakt. Eine ausschließlich mediengestützte Behandlung ist im Einzelfall zulässig, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Ein vorheriger persönlicher Arztkontakt ist dabei nicht mehr ausnahmslos vorgeschrieben.
Für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten gibt es keine bundesweit einheitliche Berufsordnung mit einem wortgleichen Paragrafen zur Fernbehandlung. In der gesetzlichen Krankenversicherung legen vor allem die Heilmittel-Richtlinie und der GKV-Rahmenvertrag fest, wann eine Videobehandlung zulässig ist. Das DVPMG schuf 2021 die gesetzliche Grundlage für dauerhafte telemedizinische Leistungen durch Heilmittelanbieter. Seit 2022 gehört die Videobehandlung in der Physiotherapie zur Regelversorgung und stützt sich heute auf § 2a Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Die Arzneimittelrichtlinie erlaubt eine Videobehandlung, sofern diese aus therapeutischer Sicht geeignet ist und eine datenschutzkonforme Anwendung zum Einsatz kommt. Der Patient muss nach der Aufklärung schriftlich seine Einwilligung erteilen und kann diese jederzeit widerrufen. Die erste Sitzung eines Verordnungsfalls muss im persönlichen Kontakt stattfinden. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten entscheiden anschließend anhand des Therapieziels, des Befunds und der Patientensicherheit, ob weitere zulässige Sitzungen per Video durchgeführt werden können. Der verordnende Arzt kann die Videobehandlung im Vermerkfeld ausschließen.
Für GKV-Behandlungen gelten zusätzliche organisatorische Vorgaben. Die Praxis muss einen zertifizierten Videodienstanbieter aus der maßgeblichen Liste des GKV-Spitzenverbands nutzen. Übliche Videotelefonieprogramme erfüllen diese Anforderung nicht automatisch. Die Therapeutin oder der Therapeut muss die Behandlung aus zugelassenen Praxisräumen in einem separaten, vor Einblicken und Mithören geschützten Raum durchführen. Eine GKV-Videobehandlung aus dem Homeoffice ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der fachliche Sorgfaltsmaßstab schränkt jede Fernbehandlung unabhängig von der technischen Verfügbarkeit ein. Sobald eine Untersuchung, eine sichere Bewegungsbeurteilung oder eine Behandlung einen direkten Kontakt erfordern, muss die Praxis auf eine Behandlung vor Ort umstellen. Auch technische Störungen oder der Wunsch des Patienten rechtfertigen jederzeit eine Rückkehr in die Praxis.
Die Werbung für Fernbehandlungen unterliegt zusätzlich § 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Die Werbung darf keine pauschale Behandlung ohne persönlichen Kontakt versprechen, wenn anerkannte fachliche Standards einen solchen Kontakt erfordern. Praxen sollten daher auch ihre Website und Terminbeschreibungen sachlich und zurückhaltend formulieren.
Berufsrechtliche Vorgaben, Verträge und Abrechnungsregeln können sich ändern oder je nach Versorgungskontext unterschiedlich zur Anwendung kommen. Praxisinhaber sollten offene Einzelfragen vor dem Start mit ihrem Berufsverband, der zuständigen Krankenkasse oder einer spezialisierten Rechtsberatung klären.
Telerehabilitation und DiGA: zwei unterschiedliche Kategorien
Eine DiGA ist ein eigenständig nutzbares digitales Medizinprodukt, während Telerehabilitation eine Form der physiotherapeutischen Behandlung bezeichnet. Damit die gesetzliche Krankenversicherung eine DiGA bezahlt, muss das BfArM die Anwendung geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen haben. Versicherte erhalten den Zugang nach einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung oder nach einem Antrag bei ihrer Krankenkasse.
Die Vergütung einer DiGA erfolgt direkt zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller. Eine Physiotherapiepraxis verschreibt die Anwendung nicht und rechnet deren Nutzung auch nicht als Heilmittel ab. Einzelne DiGA sehen begleitende ärztliche oder psychotherapeutische Leistungen vor. Solche Leistungen ersetzen keine physiotherapeutische Behandlung per Video.
Bei der Telerehabilitation erbringt die Praxis hingegen eine physiotherapeutische Leistung im Rahmen einer bestehenden Heilmittelverordnung. Zulässige Videobehandlungen werden über die Praxis gemäß den geltenden Vorgaben und Abrechnungswegen für Heilmittel abgerechnet. Die Telerehabilitation erfordert daher keine Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis. Die eingesetzte Videolösung muss dennoch die einschlägigen Anforderungen an Datenschutz, Einwilligung und gegebenenfalls die Zertifizierung des Videodienstes erfüllen.
Beide Kategorien können parallel genutzt werden. Ein Patient kann beispielsweise eine gelistete App für sein eigenständiges Training nutzen und zusätzlich physiotherapeutische Verlaufskontrollen per Video erhalten. Sie sollten beide Leistungen getrennt dokumentieren und dürfen die Nutzung einer DiGA nicht als erbrachte Therapieeinheit abrechnen.
Unser ausführlicher Beitrag zur DiGA-Reform 2026 befasst sich mit den regulatorischen Änderungen für digitale Gesundheitsanwendungen. Für die Telerehabilitation gelten hingegen weiterhin die Heilmittelrichtlinie, der GKV-Rahmenvertrag und die konkreten Bestimmungen zur Kostenübernahme.
Abrechnung in der Praxis: GKV, PKV und was Praxen prüfen sollten
Für GKV-Versicherte rechnen Praxen Videobehandlungen mit eigenen Positionsnummern zum jeweils geltenden Vergütungssatz der Präsenzleistung ab. Bei regulären Verordnungen gelten X0521 für KG Einzel, X0621 für KG Gruppe, X0722 für KG Mukoviszidose, X0728 für KG-ZNS Kinder nach Bobath, X0720 für KG-ZNS Erwachsene nach Bobath und X1221 für Manuelle Therapie. Bei Blankoverordnungen gelten 20536 für KG Einzel, 20539 für KG Gruppe und 20544 für Manuelle Therapie.
Die GKV legt feste Obergrenzen für den Videoanteil fest. Bei KG Einzel, KG Gruppe und KG Mukoviszidose dürfen bis zu 50 Prozent der verordneten Einheiten per Video stattfinden. Bei KG-ZNS nach Bobath sind höchstens drei Einheiten zulässig, bei Manueller Therapie höchstens eine. Die Praxis muss einen zertifizierten Videodienst nutzen und die Behandlung in zugelassenen, geschützten Praxisräumen durchführen.
Eine vollständige Dokumentation gewährleistet die Abrechnung. Die Praxis trägt auf der Rückseite der Verordnung im Unterschriftsfeld ein Kürzel wie „TM“ für telemedizinische Leistung ein. Das genaue Kürzel kann je nach Vordruck und Kostenträger variieren, weshalb Praxen dies mit ihrer Abrechnungsstelle oder Krankenkasse abklären sollten. Der Patient bestätigt den Termin digital mit den erforderlichen Angaben, über einen PDF-Nachweis des Videodienstes oder später durch eine persönliche Unterschrift. Einwilligung und Terminbestätigung verbleiben in der Patientenakte und müssen bei einer Prüfung vorgelegt werden können.
Physiotherapiepraxen können nach dem Stand vom 30. April 2026 Förderpauschalen für ihre technische Ausstattung beantragen. Die Hardware-Pauschale beträgt 950 Euro pro Praxis und Jahr für die Antragsjahre 2025 bis 2027. Die Software-Pauschale beträgt 300 Euro pro Praxis und Jahr für die Jahre 2025 bis 2028. Voraussetzung sind mindestens eine erbrachte und abgerechnete GKV-Videobehandlung im jeweiligen Jahr sowie tatsächlich entstandene Kosten. Der Antrag muss jährlich bis zum Jahresende über das GKV-Antragsportal eingehen.
Bei Privatpatienten und Selbstzahlern können Praxen Umfang, Preis und Behandlungsort freier vereinbaren. Videotermine vom Homeoffice aus sind grundsätzlich möglich, sofern Datenschutz und fachliche Sorgfalt gewahrt bleiben. Privatpatienten sollten die Kostenerstattung vorab mit ihrer Versicherung klären. Bei unklaren GKV-Konstellationen sollte die Praxis ihre Krankenkasse, Abrechnungsstelle oder ihren Berufsverband befragen. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist für Physiotherapiepraxen in der Regel nicht die zuständige Abrechnungsstelle.
Was Praxen bei der Auswahl einer Telerehabilitationslösung beachten sollten
Eine geeignete Telerehabilitationslösung muss die therapeutische Arbeit zuverlässig abbilden und die rechtlichen Anforderungen der Praxis erfüllen. Ein allgemeines Videokonferenzprogramm reicht dafür meist nicht aus.
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Prüfen Sie die Bildqualität und die Verbindungsstabilität unter realistischen Bedingungen. Physiotherapeuten müssen den Bewegungsumfang, die Ausführung und mögliche Ausweichbewegungen erkennen können. Testen Sie die Verbindung daher auch mit mobilen Geräten und bei schwacher Internetverbindung. Die Software sollte bei kurzen Verbindungsunterbrechungen eine unkomplizierte Rückkehr zur Sitzung ermöglichen.
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Das Übungsprogramm sollte sich während der Konsultation anpassen lassen. Wenn ein Patient eine Übung nicht sicher ausführt, sollte der Physiotherapeut die Anzahl der Wiederholungen, die Belastung oder die Übungsauswahl direkt ändern können. Der aktualisierte Plan sollte anschließend ohne erneuten Versand in der Patienten-App erscheinen.
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Videobehandlung und die Verschreibung von Übungen sollten Hand in Hand gehen. Eine isolierte Videolösung zwingt Sie häufig dazu, Patientendaten und Therapieinhalte zwischen mehreren Anwendungen zu übertragen. Eine integrierte Lösung verbindet die Konsultation mit dem aktuellen Übungsplan und den dokumentierten Rückmeldungen. Dadurch werden doppelte Eingaben und mögliche Übertragungsfehler reduziert.
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Der Anbieter muss nachvollziehbare Angaben zum Datenschutz machen. Prüfen Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag, den Serverstandort und die eingesetzten Auftragsverarbeiter. Klären Sie außerdem, wie der Anbieter Daten verschlüsselt, Zugriffsrechte verwaltet und Daten nach Vertragsende löscht. Ihre Praxis benötigt einen geregelten Ablauf für die Aufklärung und die Einwilligung der Patienten. Aufzeichnungen sollten deaktiviert bleiben, sofern keine ausdrückliche Einwilligung und keine therapeutische Begründung vorliegen.
Für Videobehandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss der eingesetzte Videodienst die geltenden Zertifizierungsanforderungen erfüllen. Vergleichen Sie die Angaben der Anbieter mit der aktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands, bevor Sie einen Vertrag abschließen. Ein kurzer Praxistest mit einem typischen Behandlungsablauf zeigt zudem, ob Terminvereinbarung, Anpassung der Übungen und Dokumentation im Alltag reibungslos funktionieren.
Physitrack als Beispiel für eine integrierte „ Teletherapie “-Lösung
Physitrack verbindet Videokonsultationen mit der digitalen Verschreibung von Übungen in einer gemeinsamen Arbeitsumgebung. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten können das Übungsprogramm während eines Ferntermins anpassen und anschließend über PhysiApp bereitstellen. PhysiApp erfasst die Durchführung sowie Rückmeldungen zu Beschwerden und Fortschritten. Dadurch stehen für die nächste Verlaufskontrolle konkrete Angaben zur Therapietreue zur Verfügung.
Durch die Kombination aus Video und Übungsprogramm wird der Medienwechsel zwischen einer separaten Videotelefonie und einer zweiten Anwendung für Heimübungen vermieden. Eine stabile Verbindung und eine ausreichende Bildqualität sind dennoch erforderlich, damit die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut die Bewegungen zuverlässig beurteilen kann. Praxen sollten daher die Videoqualität vor der regulären Nutzung mit den typischen Endgeräten und Internetverbindungen ihrer Patienten testen.
Physitrack Physitrack ergänzt die bereits vorhandene deutsche Praxisverwaltungs- und Abrechnungssoftware. Terminplanung, Abrechnung von Heilmitteln und finanzielle Auswertungen verbleiben in den dafür vorgesehenen Systemen. übernimmt hingegen die Verschreibung von Übungen, die digitale Begleitung und die Erfassung der Zusammenarbeit zwischen den Terminen.
Vor der Nutzung muss jede Praxis die datenschutzrechtlichen und abrechnungsbezogenen Voraussetzungen eigenständig prüfen. Dazu gehören ein Auftragsverarbeitungsvertrag, Angaben zum Serverstandort und eine dokumentierte Einwilligung des Patienten. Bei videobasierten GKV-Leistungen muss die Praxis außerdem klären, ob der gewählte Videodienst die geltenden Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Eine integrierte Plattform ersetzt diese Prüfung nicht.
Fazit: Telerehabilitation als Ergänzung, nicht als Ersatz
Die Telerehabilitation ergänzt die Behandlung vor Ort, sofern eine Praxis sie fachlich, rechtlich und technisch einwandfrei integriert. Eine stabile Videolösung allein reicht dafür nicht aus. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen die Eignung jedes Patienten prüfen, erforderliche Präsenztermine einplanen und bei Bedarf jederzeit zur Behandlung vor Ort wechseln.
Der Einstieg lohnt sich besonders für Praxen mit vielen Nachuntersuchungen, langen Anfahrtswegen oder einem hohen Bedarf an angeleiteten Eigenübungen. Vor dem Start sollten Praxisinhaber die geltenden Vorgaben mit ihrem Berufsverband und die Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine geeignete Software unterstützt anschließend die Videobehandlung, die Verschreibung von Übungen und die Dokumentation im Rahmen klar festgelegter Abläufe.
Häufig gestellte Fragen
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Ist Telerehabilitation in der deutschen Physiotherapie zulässig? Ja. § 2a Abs. 3 der Heilmittelrichtlinie erlaubt Videobehandlungen, sofern sie therapeutisch geeignet sind, eine datenschutzkonforme Anwendung zum Einsatz kommt und der Patient seine Einwilligung erteilt. Mindestens eine Behandlung pro Verordnungsfall muss persönlich stattfinden.
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Benötigt der Patient eine gesonderte Verordnung für die Videotherapie? Nein. Die reguläre Heilmittelverordnung reicht aus, und die Physiotherapiepraxis entscheidet über die fachliche Eignung. Der verordnende Arzt kann eine Videobehandlung in der Verordnung ausschließen.
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Übernimmt die Krankenkasse die Kosten? Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet zulässige Videobehandlungen im Rahmen der bestehenden Heilmittelverordnung zu den geltenden Sätzen. Mengenbegrenzungen und weitere Vorgaben hängen vom verordneten Heilmittel ab. Privatpatienten sollten die Kostenübernahme vorab mit ihrer Versicherung klären.
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Worin unterscheidet sich die Telerehabilitation von einer DiGA? Unter Telerehabilitation versteht man eine physiotherapeutische Behandlung per Video im Rahmen einer Heilmittelverordnung. Eine DiGA ist hingegen eine vom BfArM gelistete digitale Gesundheitsanwendung, die eigenständig verordnet oder bei der Krankenkasse beantragt wird. Die Krankenkasse rechnet eine DiGA direkt mit dem Hersteller ab.
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Welche Software ist DSGVO-konform? Für GKV-Videobehandlungen müssen Praxen einen zugelassenen Videodienstanbieter aus der aktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands auswählen. Darüber hinaus sollten sie den Auftragsverarbeitungsvertrag, den Serverstandort, die Datenübertragung und mögliche Aufzeichnungen prüfen. Auch bei geeigneter Software sind eine dokumentierte Einwilligung des Patienten und die datenschutzgerechte Nutzung durch die Praxis weiterhin erforderlich.
