COFFITO-Beschluss Nr. 619/2025: Was ändert sich bei der Telephysiotherapie in Brasilien?

Kurz gesagt
- Der COFFITO-Beschluss Nr. 619/2025 regelt dauerhaft die Fernbehandlung in den Bereichen Physiotherapie und Ergotherapie.
- Der COFFITO hat die Vorschrift am 28. Mai 2025 verabschiedet; sekundäre Rechtsquellen verzeichnen ihre Veröffentlichung im DOU am 9. Juli 2025, dem Tag, an dem sie auch in Kraft trat.
- Der Beschluss hebt den während der Pandemie erlassenen Beschluss Nr. 516/2020 auf und behält die persönliche Behandlung bei, sofern diese für die Diagnose, Behandlung oder Prognose unerlässlich ist.
- Die Fernbehandlung erfordert Einwilligung, klinische Sicherheit, Vertraulichkeit und eine detaillierte Dokumentation in der Krankenakte.
- Der Titel nennt Telekonsultation, Teleservice, Telemonitoring und Telebegleitung, doch in den Rechtsvorschriften werden die einzelnen Formen nicht gesondert definiert.
Was ändert sich durch den Beschluss 619/2025 in der Praxis?
Der COFFITO-Beschluss Nr. 619/2025 schafft eine dauerhafte Grundlage für die Fernerbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Physiotherapie und Ergotherapie. Die Regelung ersetzt den COFFITO-Beschluss Nr. 516/2020, mit dem diese Tätigkeiten während des gesundheitlichen Notstands im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie genehmigt worden waren.
Es sind zwei Daten zu unterscheiden. Das Plenum des COFFITO hat am 28. Mai 2025 auf seiner 24. ordentlichen Plenarsitzung über den Beschluss beraten. Sekundäre Rechtsquellen wie LegisWeb und ABMES verzeichnen die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 9. Juli 2025. Artikel 8 legt fest, dass der Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, ohne Übergangsfrist.
Die dauerhafte Regelung geht mit dem Ende des Gesundheitsnotstands und den nationalen Vorschriften zur Telemedizin einher. In den Erwägungsgründen wird ausdrücklich auf das Gesetz Nr. 14.510/2022 Bezug genommen, mit dem die Telemedizin landesweit genehmigt und geregelt wurde. Auf dieser Grundlage hat der COFFITO die Fernbehandlung aus der während der Pandemie geschaffenen Ausnahmeregelung herausgenommen und behandelt sie nun als reguläre Form der beruflichen Leistungserbringung.
Für die Praxis bedeutet diese Änderung, dass die Fernbehandlung in die laufende Dienstleistungsplanung integriert werden kann, sofern jeder Einzelfall die Kriterien der neuen Verordnung erfüllt. Der Physiotherapeut ist weiterhin dafür verantwortlich, die Sicherheit und Wirksamkeit dieser Behandlungsform im Hinblick auf den klinischen Zustand des Patienten zu beurteilen. Ist eine persönliche Konsultation oder Untersuchung für die Diagnose, die Behandlung oder die Prognose unverzichtbar, kann die Fernbehandlung diese nicht ersetzen.
Der Beschluss behält zudem alle übrigen geltenden beruflichen Verpflichtungen bei. Der Einsatz von Technologie hebt weder die Vorschriften des COFFITO noch die Verantwortlichkeiten gegenüber dem zuständigen CREFITO noch die Pflichten hinsichtlich Einwilligung, Vertraulichkeit, Datenschutz und klinischer Dokumentation auf.
Die vier in der Entschließung genannten Aspekte: Was der Text sagt und was er nicht sagt
Der COFFITO-Beschluss Nr. 619/2025 nennt vier Formen der Fernversorgung. Dabei handelt es sich um Telekonsultation, Fernbetreuung, Fernüberwachung und Telekonsultation. Diese Begriffe tauchen im Titel und in den Erwägungsgründen auf, doch enthalten die Artikel keine individuellen Definitionen für jede einzelne Form.
Auch COFFITO ordnet den einzelnen Begriffen keinen bestimmten Zweck, keinen bestimmten Ablauf und keine bestimmte Technologie zu. Daher würde eine detaillierte Definition von „Telemonitoring“ oder „Telekonsultation“, die sich ausschließlich auf diesen Beschluss stützt, Inhalte hinzufügen, die im Gesetzestext nicht enthalten sind. Etwaige ergänzende Auslegungen müssen sich auf andere geltende Vorschriften oder offizielle Leitlinien stützen.
Artikel 2 legt eine einzige operative Unterscheidung für die Fernbetreuung fest. Die synchrone Kommunikation findet aus der Ferne und in Echtzeit statt. Die asynchrone Kommunikation findet ebenfalls aus der Ferne statt, jedoch nicht in Echtzeit. Eine Live-Videokonferenz ist ein Beispiel für eine synchrone Interaktion, während eine erst später beantwortete Nachricht ein Beispiel für eine asynchrone Interaktion darstellt. Diese Beispiele verdeutlichen den zeitlichen Unterschied, liefern jedoch keine Definitionen für die vier Modalitäten.
In der Praxis gelten gemäß der Verordnung für die Fernversorgung dieselben allgemeinen Verpflichtungen, unabhängig davon, wie diese Form bezeichnet wird. Der Physiotherapeut muss die klinische Sicherheit prüfen, die Einwilligung einholen, die Privatsphäre schützen und die Behandlung in der Krankenakte dokumentieren. Die Vorschrift lässt zu, dass der Fernkontakt synchron oder asynchron erfolgt, legt jedoch nicht fest, welches Format zwingend der Telekonsultation, der Fernbetreuung, der Fernüberwachung oder der Telebereiteratung entspricht.
Grundsätze und Grenzen der Fernbetreuung
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 619/2025 ist die Fernbehandlung von der klinischen Beurteilung durch den Fachmann abhängig. Diese Form der Behandlung ist optional und sollte dann angewendet werden, wenn eine Behandlung vor Ort nicht möglich ist, sofern sie für den Zustand des Patienten sicher und wirksam ist. Der Physiotherapeut oder Ergotherapeut ist weiterhin dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob er den Fall aus der Ferne angemessen beurteilen, anleiten und begleiten kann.
Der medizinische Fachangestellte muss die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters einholen und die Vertraulichkeit, Privatsphäre und Geheimhaltung wahren. Der Beschluss schreibt keine bestimmte Form für die Einholung dieser Einwilligung vor. Daher muss jede Einrichtung eine Methode festlegen, mit der sich die Einwilligung nachweisen lässt und die in der Krankenakte dokumentiert wird.
Die Fernversorgung ist kein Ersatz für persönliche Konsultationen oder Untersuchungen, die für die Diagnose, die Behandlung oder die Prognose unerlässlich sind. Wenn der klinische Zustand eine persönliche körperliche Untersuchung erfordert oder wenn die Fernkommunikation keine ausreichenden Informationen liefert, muss der Arzt die Behandlung in eine persönliche Form überführen. Die Bequemlichkeit der Technologie hebt diese klinische Grenze nicht auf.
Jeder Fernkontakt muss zudem angemessen dokumentiert werden. Der Fachkraft muss Möglichkeiten zur Erfassung des Kontakts, der durchgeführten Maßnahmen und der relevanten klinischen Informationen zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Interaktionen in Echtzeit als auch für asynchrone Kommunikation.
Die Fernbehandlung ist weiterhin auf Physiotherapeuten und Ergotherapeuten beschränkt, die gesetzlich zugelassen und beim CREFITO ihres Zuständigkeitsbereichs registriert sind. Gemäß Art. 3 gelten die übrigen Bestimmungen des COFFITO auch dann, wenn die Leistung aus der Ferne erbracht wird.
Art. 4 schreibt eine angemessene Infrastruktur sowie personelle und materielle Ressourcen vor. Die verwendeten Tools müssen zudem die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten unter Wahrung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses ermöglichen. Der Beschluss legt weder eine verbindliche Plattform fest noch definiert er spezifische technische Anforderungen.
Gemäß Art. 6 entfällt die Notwendigkeit einer Zweit- oder Zusatzregistrierung, wenn der Fachmann in einem anderen Zuständigkeitsbereich ausschließlich im Rahmen der Telemedizin tätig ist. Diese Befreiung hebt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Registrierung beim CREFITO des Herkunftsstaates nicht auf und gilt nicht für eine eventuelle persönliche Tätigkeit in dem anderen Bundesstaat.
Was ändert sich im Klinikalltag?
Bevor Sie die Fernbehandlung durchführen, holen Sie die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters ein und halten Sie diese Einwilligung schriftlich fest. Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Formular oder Format vor. In der Praxis können in der Krankenakte das Datum, die genehmigte Behandlungsform, der genutzte Kommunikationskanal und die Identität der Person, die ihre Einwilligung erteilt hat, festgehalten werden. Diese Angaben erleichtern den Nachweis, stellen jedoch keine von der Verordnung vorgeschriebene Liste dar.
Die Patientenakte muss nach jeder Fernbehandlung aktualisiert werden. Art. 5 des Beschlusses 619/2025 schreibt die detaillierte Erfassung der durchgeführten Maßnahmen, des Verlaufs und weiterer relevanter Informationen vor. Bei einer synchronen Telekonsultation kann der Physiotherapeut die aus der Ferne mögliche Beurteilung, die erteilten Anweisungen und eventuelle Einschränkungen der Untersuchung dokumentieren. Bei einer asynchronen Telemonitoring-Maßnahme kann er die analysierten Daten, den Bericht des Patienten, die vorgenommenen Anpassungen und die sich aus dieser Begleitung ergebende klinische Entscheidung festhalten.
Die klinische Eignung muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Physiotherapeut muss sich vergewissern, dass die Fernbehandlung eine sichere und wirksame Intervention für die vorliegende Erkrankung darstellt. Wenn die Diagnose, die Behandlung oder die Prognose von einer persönlichen Untersuchung abhängt, darf die Fernbehandlung diese nicht ersetzen. Die Dokumentation des Grundes für diese Entscheidung hilft dabei, die zugrunde liegende klinische Argumentation zu verdeutlichen.
Die Klinik muss zudem prüfen, wie sie klinische Informationen speichert, abruft und weiterleitet. Der Beschluss verlangt Vertraulichkeit, Datenschutz und Geheimhaltung, schreibt jedoch weder die Nutzung einer bestimmten Plattform vor, noch verbietet er die Verwendung von WhatsApp oder PDF-Dateien. Ein von einem brasilianischen Anbieter veröffentlichter Beitrag stellt strukturierte Plattformen als Alternative zu verstreuten Chats und Dokumenten vor, vor allem aufgrund von Bedenken hinsichtlich der LGPD und der Rückverfolgbarkeit. Dieser Vergleich stellt eine operative Interpretation des Anbieters dar, nicht eine wörtliche Vorgabe der Verordnung 619/2025.
Wie eine Plattform für Verschreibungen und Fernüberwachung die Therapietreue fördert
Eine Plattform zur Verschreibung von Übungen kann einen Teil der Fernüberwachung in einem strukturierten Umfeld organisieren. Der Physiotherapeut übermittelt das Programm, überwacht die Durchführung und ruft die vom Patienten zwischen den Terminen eingegebenen Daten ab. Diese Aufzeichnungen helfen dabei, den Verlauf des Falls nachzuvollziehen, und können die Notizen in der Krankenakte ergänzen.
A Physitrack bietet ein internationales Beispiel für dieses Modell mit mehr als 110.000 Therapeuten in 174 Ländern. Die Bibliothek umfasst mehr als 18.000 Videoübungen, während das „ PhysiApp “ dem Patienten das verschriebene Programm bereitstellt. Die App erfasst abgeschlossene Übungen, Sätze, Wiederholungen sowie bei jeder Sitzung gemeldete Schmerzen und Schwierigkeiten und sendet diese Informationen an das Dashboard des Physiotherapeuten.
Keine Plattform allein gewährleistet die Einhaltung der COFFITO-Entscheidung Nr. 619/2025. Der Physiotherapeut ist weiterhin dafür verantwortlich, die Einwilligung einzuholen, zu entscheiden, ob eine Fernbehandlung angemessen ist, und alle erforderlichen Informationen in der Patientenakte zu dokumentieren. Vor der Beauftragung sollte die Praxis zudem prüfen, wie das Tool in Bezug auf Zugriff, Vertraulichkeit, Speicherung und Datenschutz gehandhabt wird.
„ Physitrack “ ersetzt weder die Patientenakte noch das Verwaltungssystem der Praxis. Die darin enthaltenen Daten zur Therapietreue und Nachsorge dienen als dokumentarische Unterstützung, doch muss der Arzt die relevanten Informationen in die von der Praxis verwendete offizielle Dokumentation übernehmen. Da keine spezifischen Funktionen oder Integrationen für Brasilien bestätigt sind, muss jede Praxis die technische und rechtliche Eignung für ihren jeweiligen Kontext selbst prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Fernphysiotherapie nun dauerhaft eingeführt worden?
Ja. Der COFFITO-Beschluss Nr. 619/2025 regelt dauerhaft die Fernversorgung und tritt gemäß Artikel 8 am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Sekundäre Rechtsquellen verzeichnen diese Veröffentlichung im DOU am 9. Juli 2025. Die Verordnung hob zudem die Verordnung Nr. 516/2020 auf, die sich mit der Fernbetreuung während des Gesundheitsnotstands befasste.
Ersetzt die Fernbetreuung die persönliche Betreuung?
Nein. Artikel 1 legt fest, dass die Fernbehandlung freiwillig, sicher und für den Gesundheitszustand des Patienten wirksam sein muss. Der Physiotherapeut muss eine persönliche Konsultation oder Untersuchung durchführen, wenn diese für die Diagnose, die Behandlung oder die Prognose unerlässlich ist.
Benötige ich eine Zweitregistrierung beim CREFITO, um einen Patienten aus einem anderen Bundesland zu behandeln?
Von der secondary oder ergänzenden Registrierung besteht keine Verpflichtung, wenn der Fachmann in einem anderen Zuständigkeitsbereich ausschließlich im Rahmen von Telemedizin tätig ist. Artikel 6 beschränkt die Befreiung ausdrücklich auf diesen Fall. Wer auch persönliche Behandlungen in einem anderen Bundesland durchführt, muss sich bei den zuständigen CREFITOs über die geltenden Vorschriften informieren.
Was muss ich in der Krankenakte eintragen?
Der Physiotherapeut muss die Patientenakte nach jeder Fernbehandlung aktualisieren. Artikel 5 schreibt die detaillierte Erfassung der durchgeführten Maßnahmen, des Krankheitsverlaufs und weiterer relevanter Informationen vor. Der Beschluss verlangt zudem eine Einwilligung, schreibt jedoch keine bestimmte Form für deren Dokumentation vor.
Werden in der Verordnung die Begriffe „Telekonsultation“, „Tele-Betreuung“, „Telemonitoring“ und „Telekonsultation“ definiert?
In der Entschließung werden die vier Kommunikationsformen genannt, es werden jedoch keine individuellen Definitionen dafür gegeben. In Artikel 2 wird lediglich zwischen der synchronen Kommunikation, die in Echtzeit erfolgt, und der asynchronen Kommunikation, die zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, unterschieden. Der Fachmann darf der Norm keine technischen Definitionen zuschreiben, die darin nicht festgelegt sind.
Benötigt COFFITO eine bestimmte Plattform?
Nein. In der Verordnung werden weder ein Anbieter noch eine bestimmte Anwendung oder Technologie für die Fernbetreuung vorgeschrieben. Das gewählte Tool muss eine angemessene Infrastruktur sowie die Dokumentation und Verarbeitung der Daten unter Wahrung von Vertraulichkeit, Datenschutz und Berufsgeheimnis gewährleisten.
Fazit
Die dauerhafte Regelung der Fernbehandlung ermöglicht es Praxen, die Telefonphysiotherapie in ihre reguläre Planung zu integrieren, anstatt sie als Notfallmaßnahme zu betrachten. Sie können auf der Grundlage stabiler rechtlicher Rahmenbedingungen in Prozesse, Fortbildungen und Instrumente investieren, sofern dabei das klinische Urteilsvermögen und die Möglichkeit einer persönlichen Behandlung gewahrt bleiben.
Keine Plattform allein garantiert die Einhaltung des Beschlusses. Der Physiotherapeut bleibt weiterhin für klinische Entscheidungen, die Dokumentation und den Schutz der Patientendaten verantwortlich. Praxen und Fachkräfte sollten zudem die neuen Leitlinien des COFFITO sowie etwaige Auslegungen des CREFITO ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs verfolgen, da spätere Verordnungen möglicherweise Punkte näher ausführen, die im Beschluss 619/2025 offen gelassen wurden.


